AGB

AGB des Stadt-Express

Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB

Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außeralb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum einsatz kommen.

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiung und Haftungsbegrenzung gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

Wegfall der Haftungsbefreiung und -begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf einen Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Warscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf den Betrag von € 620 ,– je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Befrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch erlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem fall die Haftung auf das Dreifache des Betragen begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Haftung der Leute

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute der Möbelspedition erhoben, so kann sich auch jener der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, das ein Schaden mit Warscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigungen des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch den Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die den Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsausschluß

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung  oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

Transportvericherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung bereit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf einer der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
  2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
  4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
  5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auch die Durchführung der Leistung bestanden hat;
  6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
  7. natürliche oder mangelnde Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leichte Schäden, inbesondere durch Bruch, Funktionstsörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter
1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen könnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungausschüsse nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

! Schadensanzeige !

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

  1. Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Auslieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadenprotokoll – spezifiziert – festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
  2. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
  3. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
  4. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreibung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
  5. Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
  6. Zur Währung der Fristen genügt eine rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeiten, Explosive Stoffe, etc.).